Analyse, Beratung & Training – Zentrum in Zusammenarbeit mit der LMU München

Die Arbeitsdefinition Rassismus *

Die Arbeitsdefinition Rassismus möchte staatliche und zivilgesellschaftliche Institutionen dabei unterstützen, Rassismus zu erkennen und zu thematisieren (z.B. in Fortbildungen, Publikationen, öffentlichen Statements, in der Organisationsentwicklung).

Rassismus beruht auf der Erfindung menschlicher „Rassen", die über Jahrhunderte weiterentwickelt wurde. Demnach werden Menschen - bewusst oder unbewusst - nicht als Individuen betrachtet, sondern stets einer erfundenen Gruppe zugeordnet. Die Gruppen werden hierarchisiert und auf- (Eigengruppe) und abgewertet (Fremdgruppe). Behauptet wird eine „Andersartigkeit" und Ungleichwertigkeit von Menschen aufgrund einer tatsächlichen oder auch nur zugeschriebenen Herkunft oder Kultur. Grundlage der Menschenrechte ist jedoch die Gleichheit und Gleichwertigkeit aller Individuen. Rassismus erhält oder stärkt Machtpositionen und Privilegien. Im Gegenzug werden Benachteiligung, Unterdrückung, Ausbeutung und Ausgrenzung gerechtfertigt und der Zugang zu Ressourcen und gesellschaftlicher Teilhabe erschwert oder verwehrt.

Rassismus kann bestimmte Verhaltensweisen motivieren, muss aber nicht. Aktuelle Beispiele von Rassismus im öffentlichen Leben, in den Medien, in Bildungseinrichtungen sowie am Arbeitsplatz können folgendes Verhalten einschließen:

  • Die Behauptung, Menschen würden aufgrund „ihrer Kultur“ stets in bestimmter Weise denken oder sich verhalten.

  • Das Verwenden von (Sprach-)Bildern, die die konstruierte Gruppe und ihre vermeintlichen Mitglieder als unzivilisiert, unterlegen, aggressiv, kriminell, exotisch oder sexualisiert darstellen.

  • Entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen.

  • Die Behauptung, Personen können nicht Teil der Gesellschaft sein, etwa aufgrund ihrer (unverrückbaren) Herkunft, Religion oder Kultur oder aufgrund vermeintlicher äußerer Merkmale.

  • Menschen werden besondere Begabungen (z. B. musikalisch oder mathematisch) bzw. eine gute Leistungsfähigkeit zugesprochen, weil ihnen eine bestimmte Abstammung unterstellt wird.

  • Das Bestreiten, die Verharmlosung oder die Verherrlichung von Gewalt bis hin zu Morden und Massenmorden gegen rassistisch markierte Personen, einschließlich Kolonialismus und Holocaust.

  • Der Aufruf zur Tötung oder Verletzung sowie die Beihilfe zu solchen Taten oder ihre Rechtfertigung, oft mit der Begründung die eigene „Nation" oder „Rasse“ retten zu wollen.

Rassistische Taten sind Straftaten. Aufgrund des Sichtbarwerdens von Schwierigkeiten bei der Erfassung und Ahndung rassistischer Taten befinden sich Gesetzgebung und institutionelle Erfassungsinstrumente aktuell in einem Entwicklungsprozess. Seit 2015 berücksichtigt die Justiz rassistische Motive bei der Strafzumessung (§46.2 StGB). Die Polizei erfasst Rassismus im Definitionssystem „Politisch motivierte Kriminalität" (PMK) unter dem Themenfeld „Hasskriminalität“ und nicht mehr alleine unter „Politische motivierter Kriminalität rechts“.

Straftaten sind rassistisch, wenn die Angriffsziele, seien es Personen oder Sachen – wie Gebäude, Schulen oder Glaubenshäuser – deshalb ausgewählt werden, weil sie als „fremd" oder „anders" gewertet oder mit „Fremdem“ oder „Anderem“ in Verbindung gebracht werden.

* Die Definition wurde gemeinsam mit dem Fachbeirat von „Den Menschen im Blick“ im Jahr 2019 entwickelt.

Das Projekt „Den Menschen im Blick“ gibt wichtige Impulse für eine professionelle und rassismuskritische Praxis in unserer pluralen Gesellschaft. Besonders spannend finden wir, dass auch institutionelle Routinen in den Blick genommen werden.

Dr. Miriam Heigl, Fachstelle für Demokratie, Stadt München, über das Projekt DEN MENSCHEN IM BLICK