Analyse, Beratung & Training – Zentrum in Zusammenarbeit mit der LMU München

Die Arbeitsdefinition Diskriminierung *

Die Arbeitsdefinition Diskriminierung möchte staatliche und zivilgesellschaftliche Institutionen dabei unterstützen, Diskriminierung zu erkennen und zu thematisieren (z.B. in Fortbildungen, Publikationen, öffentlichen Statements, in der Organisationsentwicklung).

Diskriminierung ist eine Benachteiligung von Menschen in Bezug auf Teilhabe-, Handlungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten. Diskriminierende Strukturen und Praktiken fußen auf wirkungsmächtigen Gruppenkonstruktionen. Es kann sich beispielsweise um Konstruktionen von sozialer Herkunft, Geschlecht, Hautfarbe, Aussehen, Religion, Behinderung, sexuelle Identität oder sexueller Orientierung handeln.2 Personen können von mehreren Zuschreibungen betroffen sein, was zu verstärkten negativen Effekten führt.

Zwischen Diskriminierung, gesellschaftlichen Machtverhältnissen und Privilegien besteht eine Wechselwirkung. Hierbei erscheinen Ungleichbehandlungen als gerechtfertigt, da diskriminierte Personen den angenommenen gesellschaftlichen Normen nicht entsprechen.

Diejenigen, die diskriminieren, richten sich gegen die gleichberechtigte Ausübung fundamentaler Freiheiten im öffentlichen Raum und verletzen die Menschenrechte, sowie Grundsätze von Gleichheit und Gerechtigkeit.

Es gibt verschiedene Formen von Diskriminierung: individuelle, institutionelle, diskursive und strukturelle. Diskriminierung kann intendiert oder nicht intendiert sein. Diskriminierung kann folgendes Verhalten einschließen:

  • Bildung: Kinder/Jugendliche müssen aufgrund ihres (vermeintlich) ausländischen Hintergrundes trotz guter Deutschkenntnisse den Förderunterricht besuchen.

  • Behörden/Institutionen: Personenkontrolle aufgrund rassistischer Zuschreibungen. Oder: Einer Person werden zentrale Informationen nicht oder nicht verständlich mitgeteilt (z.B. in leichter Sprache).

  • Arbeitsmarkt: Personen werden trotz Eignung, etwa aufgrund ihres Namens, Aussehens, Alters oder ihrer Wohnanschrift, nicht eingestellt. Oder: Eine Person wird aufgrund ihrer Transsexualität von der*m Vorgesetzten entwürdigt.

  • Kleidungsvorschriften: Einschränkung oder Ausschluss von Arbeitnehmer*innen im Betrieb, z.B. wegen einer Behinderung, Afrohaaren, Kopftuch oder Bart.

  • Wohnungsmarkt: Personen werden aufgrund (vermeintlicher) Merkmale wie Transsexualität oder ausländischer Herkunft nicht berücksichtigt.

  • Pflege und Gesundheit: Patient*innen oder Pflegebedürftige weigern sich, von Fachpersonal, das sie als „anders" und minderwertig markieren, behandelt zu werden.

  • Dienstleistung: Einer Person wird der Zugang zum Fitnessstudio oder Club mit dem Verweis auf ihre Behinderung verweigert.

  • Medien: Personen werden entwürdigend dargestellt, beispielsweise, weil sie einer bestimmten Religion oder einem bestimmten Geschlecht angehören.

  • Diskriminierung in Wort und Tat: Personen werden aufgrund ihres Äußeren auf der Straße angefeindet, beleidigt, herabgesetzt, physisch bedroht oder angegriffen.

Jeder Mensch ist einzigartig. Plurale Gesellschaften leben von der Vielfalt der Menschen und dem Recht jeder*s Einzelnen „Anders" zu sein und dabei gerecht und fair behandelt zu werden.

Diskriminierungsschutz kann in Deutschland eingefordert werden, es kann rechtlich gegen Diskriminierung vorgegangen werden. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere:

  • Mit dem Grundgesetz gilt für alle staatlichen Akteur*innen das Diskriminierungsverbot. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, so Artikel 1 des Grundgesetzes, „sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der grundlegende rechtliche Rahmen zum Diskriminierungsschutz ist im Verfassungsgrundsatz der „Gleichstellung" oder „Gleichbehandlung" dargelegt (Art. 3 GG) und gilt für alle Menschen.

  • Das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) garantiert einfachgesetzlich den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung im Bereich von Beschäftigung und Beruf sowie im allgemeinen Zivilrechtsverkehr. Es berücksichtigt ausgewählte Diskriminierungsdimensionen (vgl. AGG §1) und Formen von Diskriminierung (vgl. AGG §3). Um diskriminierte Menschen gleichzustellen, kann eine Bevorzugung in bestimmten Situationen nötig sein. Als sachlicher Grund kann hier beispielsweise die Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen bei barrierefreien Wohnungen.

  • Darüber hinaus gibt es in Deutschland allgemeine rechtliche Vorschriften, die bei Diskriminierung greifen. Hierzu gehört zum Beispiel der Straftatbestand der Beleidigung sowie der zivilrechtliche Persönlichkeitsrechtsschutz.

* Die Definition wurde gemeinsam mit dem Fachbeirat von „Den Menschen im Blick“ im Jahr 2019 entwickelt.

Das Projekt „Den Menschen im Blick“ gibt wichtige Impulse für eine professionelle und rassismuskritische Praxis in unserer pluralen Gesellschaft. Besonders spannend finden wir, dass auch institutionelle Routinen in den Blick genommen werden.

Dr. Miriam Heigl, Fachstelle für Demokratie, Stadt München, über das Projekt DEN MENSCHEN IM BLICK